Gerade der vorliegende Fall illustriert, dass mit der Geheimhaltungsklausel nicht nur ein "Dorfgetratsche" unterbunden wurde, sondern die Vertragspartner jeweils davon abgehalten wurden, sich zu informieren. Die Geschädigte hätte nämlich, hätte sie sich nicht als Geissel der vertraglichen Bestimmung gefühlt, die Angelegenheit mit ihrem Chef, der die Beschuldigte ebenfalls kannte, besprochen. Die Beschuldigte hinderte somit CF.________ an der Überprüfung ihrer Angaben. Angesichts dieses perfiden Vorgehens erachtet das Gericht die Arglist als gegeben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden