94 Die Kammer kommt mithin zum gleichen Ergebnis wie das WSG, sodass für die rechtliche Würdigung auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 490 f.): «29.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Aus den Akten lässt sich nicht erschliessen, wofür die Beschuldigte das Geld verwendete. Auch sie selbst kann sich nicht mehr daran erinnern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Geld effektiv für den angegebenen Zweck verwendete und somit nicht darüber täuschte.