Die von der Geschädigten CF.________ geschilderten Zweifel an der Richtigkeit ihres Tuns lassen die Arglist nicht entfallen. So wurde bereits mehrfach auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Opfermitverantwortung jeweils dort verneint wird, wo der Täter eine besondere Notlage vortäuscht und an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert. Genau dies geschah vorliegend (pag. 120 22 169 Z. 34 f.): «Wir diskutierten dann hin und her und ich hatte dann plötzlich das Gefühl, dass sie wegen mir in eine Notsituation kommen würde.»