Fürsprecher B.________ führte zu der Geschädigten CF.________ insbesondere aus, wer nichts aus einem gehabten Schaden gelernt habe, sei selber schuld. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung sei die Erfüllung des Betrugstatbestands zu verneinen. Diesen Ausführungen kann unter Berücksichtigung der konkreten Lage und der Schutzbedürftigkeit von CF.________ nicht gefolgt werden. Aus ihren Aussagen geht anschaulich hervor, wie sehr sie von der Beschuldigten bedrängt wurde (pag. 120 22 169 Z. 26 ff.).