93 fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CF.________ Folgendes fest (pag. 18 485 f.): «CF.________ beschrieb auf ausgesprochen eindrückliche Weise, wie sie von der Beschuldigten manipuliert wurde, weshalb das Gericht keine Zweifel an der Wahrheit ihrer Aussagen hat, zumal auch die Beschuldigte diese nicht in Abrede stellte. Zum Zeitpunkt des angeklagten Darlehens kannten sich die beiden seit rund zehn Jahren. In dieser Zeit füllte die Beschuldigte stets die Steuererklärung von CF.________ aus und ging gelegentlich mit ihr etwas Essen.