Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von S.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 30‘000.00, begangen im Mai 2007 in Zollikofen. 9.2.28 CF.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 487), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 487 f.) sowie der Aussagen von CF.________ (pag. 18 488 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 489) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um-