Angesichts des Wissensgefälles zwischen dem ehemaligen Karosseriespengler und der Beschuldigten, die offenbar einen freundschaftlichen Umgang gepflegt hatten, erachtet das Gericht die Arglist der Täuschung als gegeben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Beschuldigte quittierte, den Betrag von CHF 30'000.00 von S.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Die Beschuldigte leiste keine Zins- oder Rückzahlungen. Der Deliktsbetrag ist somit mit dem Schaden identisch. 28.3.2 Subjektiver Tatbestand