a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte vereinbarte für das fragliche Darlehen eine Rückzahlungsfrist bis zum 15. Juni 2007, also rund 1 Monat in der Zukunft. Damit spiegelte sie vor, rückzahlungswillig und -fähig zu sein, obschon sie dies seit Jahren nicht mehr war. Dies untermauerte sie dadurch, dass sie bereits ein Darlehen an Herrn S.________ zurückbezahlt hatte, als der Vertrag geschlossen wurde. Sie täuschte ihn somit über diese beiden inneren Tatsachen und versetzte ihn in einen Irrtum. b. Arglist