120 22 153 Z. 3 und Z. 39 ff.). Auch der Umstand, dass es sich um ein kurzfristiges Darlehen handelte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschuldigte selber führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, sie habe S.________ nicht angelogen, sie habe ihm einzig nicht das ganze Ausmass ihrer Verschuldung erzählt (pag. 18 910). Genau diese Information wäre indes wesentlich gewesen, weil sie den Geschädigten S.________ damit sowohl über ihren Rückzahlungswillen als auch über ihre Rückzahlungsfähigkeit täuschte. Nicht glaubhaft ist die Behauptung der Beschuldigten, sie habe S.________ über den drohenden Konkurs informiert.