Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zum Geschädigten S.________ aus, dieser habe, obwohl es sich um ein nur kurzfristiges Darlehen gehandelt habe, keinerlei Abklärungen über die finanzielle Situation der Beschuldigten getroffen. Es liege keine Täuschung und keine Arglist vor. Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie das WSG zutreffend ausführte, durfte S.________ der Beschuldigten schon deshalb vertrauen, weil die Abwicklung eines früheren Darlehens «tadellos» geklappt hat (pag. 120 22 153 Z. 3 und Z. 39 ff.).