Er gewährte ihr bereits 2006 ein Darlehen über CHF 60‘000.00, welches ihm die Beschuldigte innert Frist mit einem Zins von CHF 2‘500.00 zurückbezahlt hatte. Nebst der „freundnachbarschaftlichen Beziehung“ war es diese problemlose Darlehensgewährung im Jahr 2006, welche Herrn S.________ dazu brachte, der Beschuldigten, welche er als seriöse Treuhänderin kannte, zu vertrauen.