18 484 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 485) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten S.________ Folgendes fest (pag. 18 485 f.): «Aus den für das Gericht glaubhaften Aussagen von S.________ ergibt sich, dass er die Beschuldigte kennenlernte, nachdem er einen Wohnblock hatte verkaufen können und so wohl zu einigen finanziellen Mitteln gekommen war. Er gewährte ihr bereits 2006 ein Darlehen über CHF 60‘000.00, welches ihm die Beschuldigte innert Frist mit einem Zins von CHF 2‘500.00 zurückbezahlt hatte.