Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Nicht richtig ist indes die Berechnung der Schadenshöhe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz handelt es sich bei der von der Beschuldigten geleisteten Zahlungen nicht um Rück- sondern um Zinszahlungen (vgl. pag. 120 22 133 ff.). Diese vermindern den Schaden nicht, sodass sich dieser auf unverändert