In Tat und Wahrheit hätte aber gar nichts geprüft werden können, da keine Buchhaltung vorhanden war. Damit hielt die Beschuldigte ihn davon ab, ihre Angaben zu überprüfen. Ihm ist deshalb keine Leichtsinnigkeit vorzuwerfen. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Der Geschädigte überwies der Beschuldigten in zwei Tranchen à CHF 50'000.00 den vereinbarten Darlehensvertrag. Die entsprechenden Belege befinden sich in den Akten, weshalb es keine Zweifel an der Überweisung gibt. Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen in der Höhe von CHF 10'321.85, der Schaden beträgt somit CHF 89‘678.15. 27.3.2 Subjektiver Tatbestand