Dieser Umstand führt indes – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – nicht zum Wegfall der Arglist, im Gegenteil. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 483): «27.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Aus den soeben gemachten Ausführungen geht eindeutig hervor, dass das Gericht keine Zweifel daran hegt, dass die Beschuldigte den damals 79-Jährigen täuschte, indem sie ihm ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit sowie die Existenz des Bauprojekts Matte Y.________ vorspiegelte. Dadurch versetzte sie ihn in einen Irrtum. b. Arglist