90 Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte einmal mehr an die Hilfsbereitschaft ihres Geldgebers appellierte und dass die Transaktion sehr geeilt hat (vgl. dazu die Aussagen des Geschädigten AS.________ auf pag. 120 22 141 Z. 18 ff.). Der ausschlaggebende Grund für das Anvertrauen des Geldes sei gewesen, dass er der Beschuldigten habe helfen wollen (pag. 120 22 142 Z. 44 f.). Dieser Umstand führt indes – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – nicht zum Wegfall der Arglist, im Gegenteil.