Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten AS.________ ihren «finanziellen Engpass» erwähnt haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Kammer steht fest, dass die Beschuldigte ihre tatsächliche finanzielle Situation (Schulden im Umfang von mehr als 4.7 Millionen Franken, pag. 120 11 061) nicht offenlegte. Andernfalls hätte AS.________ der Beschuldigten das Darlehen über CHF 100‘000.00 nicht gewährt; selbst einem in finanziellen Angelegenheiten unbedarften Menschen ist klar, dass die AA.________ (Einzelfirma) mit Blick auf diesen Schuldenberg mit CHF 100‘000.00 nicht wieder aufgebaut werden kann.