Auch betreffend den Geschädigten AS.________ führte Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dieser habe nichts abgeklärt und die elementarsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Folglich dürfe er dem Geld auch nicht nachweinen. Die Beschuldigte habe ihm gegenüber ihren finanziellen Engpass erwähnt und er habe die AA.________ (Einzelfirma) längerfristig aufbauen wollen. Er habe ihr explizit helfen wollen. Der Betrugstatbestand sei damit nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten AS.