Dies alles zeigt, dass es der Beschuldigten einmal mehr gelang, sich mit ihren Äusserungen und Versprechen genau auf ihr Opfer einzustellen und dieses mit dem passenden Argumentarium für sich einzunehmen. Ihre Täuschung erfolgte damit – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sie an die Hilfsbereitschaft ihres Opfers sowie an dessen Frauensolidarität appellierte – arglistig. Für die weiteren Tatbestandsmerkmale kann vollumfänglich auf das Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 480). Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CD.