vor. Es stellt sich indes die Frage, ob diese Täuschung arglistig erfolgte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit diese unter dem Titel «Arglist» ausführte, CD.________ habe nicht damit rechnen müssen, die Beschuldigte würde mit ihrem Geld andere Schulden begleichen. So gab die Geschädigte CD.________ selber an, ihr Darlehen sei für die Ablösung von Krediten gewesen (pag. 120 22 125 Z. 8). Dennoch ist dem WSG im Resultat Recht zu geben, die Täuschung der Geschädigten CD.________ erfolgte arglistig. So geht aus den Schilderungen der Geschädigten CD.