Vorab sei erwähnt, dass die der Beschuldigten sehr wohlwollend gesinnte CD.________ keinen Grund gehabt hätte, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss zu schildern. Die Beschuldigte täuschte CD.________ über die Realisierbarkeit des Bauprojekts Y.________ sowie über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten CD.________ ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte angab, sich in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage zu befinden. Dennoch findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ihre tatsächlichen Schulden (zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung rund 4.7 Millionen Franken) offenbarte. Andernfalls wäre CD.