Es fehle mithin an den Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung, die Beschuldigte sei freizusprechen. Für das Tatbestandsmerkmal der Täuschung kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung des WSG verwiesen werden. Dieses hielt zutreffend fest (pag. 18 479): «Die Beschuldigte spiegelte CD.________, genau wie in der Anklageschrift umschrieben, vor, das Projekt Y.________ existiere nach wie vor, es könne erfolgreich sein, was nicht mit der Realität übereinstimmte. Sie spiegelte ihr, geschickt an die Freundschaft bzw. Solidarität unter Frauen appellie-