Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Geschädigte CD.________ habe in ihrer Einvernahme explizit angegeben, sie sei sich bewusst gewesen, mit dem Darlehen ein grosses Risiko einzugehen. Dementsprechend fühle sie sich auch nicht von der Beschuldigten betrogen. Die vertrauensvolle Beziehung zwischen den beiden Frauen sei zudem erst nach der Darlehensgewährung entstanden. Es fehle mithin an den Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung, die Beschuldigte sei freizusprechen.