18 478) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CD.________ Folgendes fest (pag. 18 478 f.): «Es ist erstellt, dass CD.________ der Beschuldigten für das Projekt Y.________ zwei Darlehen von insgesamt CHF 220‘000.00 gewährte und kein Geld zurück erhielt. Liest man die Aussagen von Frau CD.________ und die vorhandenen E-Mails, so erhält man den Eindruck, dass sich die Beschuldigte und die zwanzig Jahre ältere Frau CD.________ 2006 rasch persönlich näher gekommen sein müssen und Frau CD.