muss mithin als leichtfertig bezeichnet werden. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen freizusprechen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im September 2006 und im Mai 2007 in Gümligen und Zollikofen zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00. 9.2.25 CD.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 476 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 476 f.) sowie der Aussagen von CD.________ (pag. 18 477 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 478) wird auf das Motiv des WSG verwiesen.