87 geworfen werden, sie habe sich einen solchen Umstand bewusst zu nutzen gemacht und darauf vertrauen können, dass CC.________ keine weiteren Abklärungen treffen würde. CC.________ – selber Fachmann in der Baubranche – wäre vielmehr in der Lage gewesen, weitere Erkundigungen über die Beschuldigte einzuholen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass hierfür – wie in den meisten anderen zu beurteilenden Fällen – keine Zeit geblieben wäre. Das Verhalten von CC.________ muss mithin als leichtfertig bezeichnet werden.