_ AG tätig zu sein. Diese Gegebenheiten führen dazu, dass die Kammer – anders als in allen bisher abgehandelten Fällen – vorliegend zum Schluss kommt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt ist. Der Geschädigte CC.________ hat die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Sein gegenüber der Beschuldigten gezeigtes Verhalten lässt sich nicht mit einem langjährigen Vertrauensverhältnis, einer alten Bekanntschaft oder einer allgemeinen Unterlegenheit seiner Person erklären. Der Beschuldigten kann dementsprechend auch nicht vor-