Im Nachhinein muss ich einfach sagen, dass ich einen Blödsinn gemacht habe.» Die Beschuldigte habe ihm im Zusammenhang mit seinem Geld auch keine Sicherheiten genannt (pag. 120 22 106). Gestützt auf diese Aussagen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Geschädigte CC.________ einfach probierte, ein gutes Geschäft zu machen. Er meldete sich auf ein Zeitungsinserat, liess sich die Baugrube zeigen und investierte dann einen – in seinen Augen nicht besonderes hohen Betrag – in ein Projekt, von dem er wohl keine weiteren Unterlagen gesehen hatte und ohne irgendwelche Erkundigungen darüber oder über die Bauherrin eingeholt zu haben.