120 22 105 Z. 14 ff.). Es ist mithin davon auszugehen, dass er auf die Beschuldigte zugegangen ist und nicht umgekehrt. Dennoch stellte er ihr zu ihrer finanziellen Situation keine Fragen (pag. 120 22 106 Z. 48). Auf die Frage, ob er vorgängig irgendwelche Überprüfungen über die Solvenz der – ihm gänzlich unbekannten – Beschuldigten vorgenommen habe, führte CC.________ aus (pag. 120 220 107 Z. 8 ff.): «Nein, gar nichts, denn ich hatte einen guten Eindruck von ihr. Es ist ja auch nicht um Riesenbeträge gegangen, aber immerhin. Im Nachhinein muss ich einfach sagen, dass ich einen Blödsinn gemacht habe.»