Gestützt auf diesen Sachverhalt kam das WSG zum Schluss, dass sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs auch zum Nachteil von CC.________ schuldig gemacht hat (pag. 18 747 ff.). Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. CC.________ stand, anders als alle anderen Geschädigten, vor der Darlehensgewährung in keinerlei Beziehung zu der Beschuldigten. So war sie weder seine Treuhänderin, noch kannte er sie von früher. Zwar konnte sich CC.________ anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr sicher erinnern, wie er die Beschuldigte kennenlernte. Er vermutete indes, dass er auf ein von ihr aufgeschaltetes Inserat reagiert hat (pag. 120 22 105 Z. 14 ff.)