Darin verpflichtete sich CC.________ der Beschuldigten für die Bezahlung von offenen Forderungen CHF 30'000.00 zur Verfügung zu stellen. Der zweite Darlehensvertrag wurde somit abgeschlossen, bevor die Rückzahlung des ersten fällig war. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigte gegenüber CC.________ nicht das ganze Mass ihrer Verschuldung offengelegt hatte, als dieser mit ihr die Darlehensverträge abschloss. Auch als erwiesen erachtet das Gericht, dass die Beschuldigte keine Rück- und Zinszahlungen leistete.»