144 32 005 Z. 148 f.): «Wenn man einer Treuhänderin nicht vertrauen kann, wem denn sonst.» Die Beschuldigte wusste deshalb, dass die Geschädigte CB.________ keine weiteren Erkundigungen über sie einholen würde. Für die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale wird auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 466 f.). Die Beschuldigte wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CB.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 100‘000.00, begangen am 19. Mai 2006 in Ostermundigen und Zollikofen. 9.2.24 CC.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag.