sowohl über die Mittelverwendung, als auch über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit. Diese Täuschung erfolgte – mit Blick auf die bereits beschriebene Vorgehensweise – arglistig. Dies auch, weil die Beschuldigte während 20 Jahren die Steuererklärung für CB.________ ausfüllte, weshalb diese ihr vertraute (vgl. dazu auch die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, pag. 144 32 003 Z. 57 ff.). Bezeichnend hierfür ist die folgende Aussage der Geschädigten (pag. 144 32 005 Z. 148 f.): «Wenn man einer Treuhänderin nicht vertrauen kann, wem denn sonst.»