Wie bereits unter Ziff. III.8 hiervor eingehend dargelegt wurde, steht für die Kammer fest, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft von der Realisierung des Bauprojekts ausgehen konnte. Folglich dienten ihre Aussagen gegenüber CB.________ einzig dazu, diese dazu zu bringen, ihr die CHF 100‘000.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen, dass das Geld nicht wie von ihr versprochen in das Projekt Y.________ fliessen würde. Damit täuschte sie die Geschädigte CB.________ sowohl über die Mittelverwendung, als auch über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit.