Dies notabene zu einem Zeitpunkt, in welchem schon längst feststand, dass das Bauprojekt gescheitert war. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt die Beschuldigte denn auch nicht, gegenüber CB.________ von dem Projekt geschwärmt zu haben (pag. 18 821 Z. 12 ff.). Sie sei von dem Ganzen überzeugt gewesen. Die AD.________ (Stiftung) habe sie nicht fortgejagt, diese hätte ihr zu jenem Zeitpunkt nach wie vor die Hand geboten. Wie bereits unter Ziff.