Betreffend die Geschädigte CB.________ führte Fürsprecher B.________ einzig aus, diese habe der Beschuldigten das Darlehen am gleichen Tag gewährt, wie sie angefragt worden sei. Sie habe keinerlei Abklärungen zu der Solvenz der Beschuldigten getroffen. Unter diesen Umständen sei der Tatbestand des Betrugs zu verneinen. Diese Darstellung überzeugt nicht. Die Beschuldigte ging bei CB.________ nach bewährtem Muster genau gleich vor, wie bei vielen anderen Geschädigten auch. Sie überraschte die Geschädigte CB.________ mit ihrem Anliegen und liess ihr keine Zeit, darüber nachzudenken