Dass die Beschuldigte log, als sie dem Staatsanwalt gegenüber behauptet hatte, Frau CB.________ habe „sehr viel“ über ihre wahren finanziellen Verhältnisse gewusst, geht aus den Aussagen von Frau CB.________ klar hervor und es gibt auch hier keinen Grund an den Ausführungen von CB.________ zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sie in dieser Zeit keine Buchhaltung geführt hatte und entsprechend auch die Veranlagung nicht ordnungsgemäss machen konnte. Die Beschuldigte leistete auch gegenüber CB.________ keine Zins- oder Rückzahlungen. Insgesamt erachtet das Gericht den Sachverhalt somit wie angeklagt als erstellt.»