84 9.2.23 CB.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 461 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 462 f.) sowie der Aussagen von CB.________ (pag. 18 463 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 464 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CB.________ Folgendes fest (pag. 18 465 f.): «Die Aussagen von CB.________ sind nachvollziehbar, reich an originellen Details und damit glaubhaft.