Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte die Geschädigte CA.________ arglistig getäuscht hat. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte Rechtsprechung, wonach in Fällen, in welchen an die Hilfsbereitschaft der Opfer appelliert wird, die Hürde der die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung besonders hoch ist. Die weiteren Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen wird (pag. 18 460 f.). Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CA.