__ ausfüllte und dass ihr dementsprechend ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde. So führte die Geschädigte auf die Frage, ob sie vorgängig irgendwelche Überprüfungen über die Solvenz der Beschuldigten vorgenommen habe, aus (pag. 120 21 267 Z. 21 ff.): «Nein, das habe ich nicht. Es wäre mir nicht im Schlaf in den Sinn gekommen, zu zweifeln.» Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch hier die Beschuldigte wieder mit der angeblichen Sicherheit ihrer Lebensversicherung argumentierte und die Geschädigte CA.________ damit überzeugte (pag. 120 21 266 Z. 45 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte die Geschädigte CA.