83 Die Beschuldigte selber hält oberinstanzlich nicht an ihrer ersten Darstellung fest, wonach CA.________ ausreichend Zeit gehabt habe, in die Geschäftsbücher der AA.________ (Einzelfirma) Einblick zu nehmen. Sie führt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vielmehr aus, dass auch sie aus jetziger Sicht die Argumentation des WSG nachvollziehen könne (pag. 18 910): «Obwohl ich nicht bestätigen kann, dass Frau CA.________ mir unterlegen gewesen sein soll, muss ich heute trotzdem einräumen, dass auch ich aus jetziger Sicht die Argumentation des Gerichtes nachvollziehen kann.