Die Beschuldigte leistete in der Folge weder Rück- noch Zinszahlungen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.» Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einmal mehr aus, die Beschuldigte habe ihre finanzielle Lage offengelegt. Gemäss den Aussagen der Geschädigten CA.________ sei der ausschlaggebende Grund für die Gewährung des Darlehens gewesen, dass die Beschuldigte Hilfe benötigt habe. Der Betrugstatbestand sei nicht erfüllt.