Erst als sich die Beschuldigte dies vor Augen hielt, wich sie aus und sagte, dass es möglicherweise mehr Zeit gewesen sei, da sie ja auch nicht mit dem vorgefertigten Vertrag zur Geschädigten gegangen sei. Dies mag zwar insoweit zutreffen, als dass das Dokument nachträglich erstellt wurde, jedoch wurde dort formuliert: "Frau A.________ bestätigt, den Betrag von CHF 45'000.00 bereits auf ihr Konto erhalten zu haben." (pag. 120 21 264). Zudem bestätigte sie auf den Auszahlungsbelegen der BN.________ (Bank) den Betrag heute erhalten zu haben und datierte ebenfalls mit dem 16. März 2006.