Dies alles führt – auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtlich Rechtsprechung bzw. der restriktiv gehandhabten Opfermitverantwortung – für die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte AR.________ arglistig täuschte. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür auf das Motiv des WSG verwiesen wird (pag. 18 455 ff.). Einzig betreffend der Schadenhöhe kommt die Kammer zu einem abweichenden Resultat; bei den erfolgten Zahlungen der Beschuldigten an die Geschädigte AR.________ handelt es sich nicht um Darlehensrückzahlungen, sondern um Zinszahlungen (pag. 120 21 253 Z. 35 ff.).