das Bauprojekt Matte Y.________ zudem ausführlich und versorgte sie mit entsprechenden Unterlagen (pag. 12 21 252 Z. 18 ff. und Z. 36 f.). Gestützt darauf verzichtete AR.________ auf das Einholen von Drittinformationen. Wie das WSG zutreffend ausführte, hätte sich aber auch nichts geändert, hätte sie dies getan. Wäre sie vor Ort gegangen, hätte sie einen errichteten Wohnblock, einen Baukran und eine erst kürzlich ausgehobene Baugrube gesehen. Weiter führte das WSG zur Arglist zutreffend aus (pag. 18 456): «Auch die Umstände des Vertragsabschlusses mussten AR.________ nicht an der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zweifeln lassen.