Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Beschuldigte habe der Geschädigten AR.________ ihren finanziellen Engpass dargelegt. Diese habe dennoch keinerlei Abklärungen getroffen und sich auch nicht weiter nach dem Bauprojekt erkundigt. Die vorliegende Opfermitverantwortung schliesse die Erfüllung des Betrugstatbestands aus. Es stellt sich die Frage, ob die Täuschung der Geschädigten AR.________ arglistig erfolgte. Dies ist zu bejahen. Zwar bestand zwischen ihr und der Beschuldigten nicht eine tiefergehende Freundschaft, die Geschädigte AR.________ vertraute ihr aber (pag.