Ebenso ist unbestritten, dass AR.________ vor der Darlehensgewährung keine Erkundigungen über die Beschuldigte eingeholt hatte, jedoch wusste, dass diese in einem finanziellen Engpass steckte, die Beschuldigte ihr andererseits aber auch nicht gesagt hatte, dass sie zu diesem Zeitpunkt Schulden von über CHF 4,2 Millionen hatte. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigte Rückzahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 12'400.00 leistete.»