Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten AR.________ Folgendes fest (pag. 18 455): «Aufgrund des vorhandenen Vertrags und der übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass die damals 72 Jahre alte AR.________ der Beschuldigten, welche sie als Verwalterin des Mietshauses, in dem sie wohnte, kannte, CHF 200‘000.00 als Darlehen zu einem Zins von 6% für knapp ein Jahr zur Verfügung stellte. Im Vertrag wurde festgehalten, dass A.________ mit diversen Verpflichtungen betreffend Matte Y.________ in Verzug geraten sei, weil eine zugesicherte Zahlung über CHF 600'000.00 nicht akzeptiert werden konnte.