Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Geschädigten BY.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00, begangen anfangs Januar 2006 in Zollikofen und Itingen. 9.2.21 AR.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 452 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 453) sowie der Aussagen von AR.________ (pag. 18 454) und der Beschuldigten (pag. 18 454 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten AR.