Hingegen gab die Beschuldigte nicht zu, wie hoch sie effektiv verschuldet war. Da sie von sich aus den Betrag von CHF 120'000.00 als notwendiges Darlehen nannte, versetzte sie BY.________ somit in den Glauben, dies sei die gesamte Höhe der Schulden. Dies untermauerte sie zudem dadurch, dass sie eine Rückzahlungsfrist von einem Jahr angab und das Darlehen als jederzeit kündbar bezeichnete. Die Beschuldigte täuschte somit wie angeklagt einmal mehr über den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit. Mit ihren Angaben versetzte sie BY.________ zudem in einen Irrtum. b. Arglist